Satzung

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein wurde im Jahr 1976 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter
dem Registerblatt VR 6842 eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist 65843 Sulzbach.
3. Der Verein führt den Namen Tennisverein Sulzbach (Taunus) e.V. mit dem Vereinslogo „TVST“.
4. Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist es, den Tennissport zu pflegen und insbesondere die Jugend zu fördern. Der Satzungszweck
wird verwirklicht durch die Unterhaltung einer Tennisanlage und die Förderung sportlicher Betätigung und
sportlicher Leistung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit
Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12. jedes Jahres.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus
• aktiven Mitgliedern
• passiven Mitgliedern
• jugendlichen Mitgliedern
• Ehrenmitgliedern
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins.
4. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben.
5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein, den Tennissport oder dem Sport überhaupt verdient
gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitglieder-Versammlung ernannt werden.
Sie sind von Beitragspflicht befreit.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters.
2. Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.
3. Mit der Annahme durch den Vorstand und Zahlung des ersten Mitgliedbeitrages beginnt die Mitgliedschaft.

§7 Rechte des Mitgliedes
1. Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der vom Vorstand
festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Passive Mitglieder dürfen die für die Sportausübung vorgesehenen Einrichtungen gegen Gebühr benutzen.
3. Jugendliche Mitglieder haben erst ein Stimmrecht, soweit diese ihr 18. Lebensjahr vollendet haben.
4. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

§ 8 Pflichten des Mitgliedes
1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane
verbindlich.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und
dem Zweck des Vereins entgegensteht.
3. Alle Mitglieder sind zur festgelegten Beitragszahlung verpflichtet.

§ 9 Mitgliedsbeiträge
1. Alle Mitglieder haben folgende Beiträge zu leisten:
• Mitgliedsbeitrag
• Ersatzleistung für nicht erbrachte Arbeitsstunden
• Verzehrbon
• Sonderzahlungen nach Beschluss der Mitgliederversammlung im Falle außerordentlicher Investitionen
2. Die Höhe dieser Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
3. Die Mitgliedsbeiträge werden nach der Jahreshauptversammlung erhoben.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Weist das Konto
eines Mitgliedes zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein
gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung und Rücklastschrift entstandenen Kosten.
5. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag. Dieser Betrag wird
vom Vorstand festgelegt.
6. Der Vorstand kann per Satzung ermächtigt werden, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt muss schriftlich per Einschreiben dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht
übertragbar.
3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn
das Mitglied
• mit der Zahlung seiner Verpflichtungen dem Verein gegenüber länger als ein Jahr im Rückstand ist,
• die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
• Anordnungen und Beschlüsse der Organe nicht befolgt,
• sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält oder grob gegen den
sportlichen Anstand verstößt.
4. Vor einem möglichen Ausschluss ist das Mitglied vor einem Ausschuss des Vorstandes anzuhören. Der
anschließende Beschluss ist endgültig und ist nicht anfechtbar.
5. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim
Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

§ 11 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.
2. Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich und dem Verein gegenüber unentgeltlich ausgeübt.
3. Voraussetzung für die Wahl zu einem Vereinsorgan und die Ausübung eines solchen
Amtes ist die Mitgliedschaft im Verein.
4. Wiederwahl und Ämterhäufung sind möglich.

§ 12 Vorstand
1. Dem Vorstand (geschäftsführend) gehören an:
• 1. Vorsitzender (Präsident)
• 2. Vorsitzender, (1. stellvertretender Vorsitzender)
• Kassenwart, zugleich (2. stellvertretender Vorsitzender)
weiterhin gehören zum Vorstand die Bereichsleiter:
• Schriftführer
• Jugendwart (e)
• Sportwart
• Tennisanlage- und Technikwart
2. Der Vorstand wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die
Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Amtszeit endet mit der Neuwahl des neuen Vorstands oder bei Ausscheiden aus dem Verein.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand nach eigenem Ermessen mit
einfacher Mehrheit ein Mitglied des Vereins als Ersatzvorstandmitglied bestellen. Der Vorstand hat außerdem die
Möglichkeit, die Arbeit des ausscheidenden Vorstandes bis zur Neuwahl zu übernehmen. Die Neuwahl für das
ausgeschiedene Vorstandsmitglied erfolgt auf der nächsten Jahreshauptversammlung.
5. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, dann muss eine außerordentliche
Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einberufen werden, um einen Nachfolger wählen. Allerdings
kann die Funktion des 2. Vorsitzenden durch den 1. Vorsitzenden – bis zu einer Neuwahl auf der nächsten
Jahreshauptversammlung – mit übernommen werden, sollte sich kurzfristig kein Nachfolger finden.

§ 13 Befugnisse des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
2. Der 1. Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zwar
jeweils zu zweit. Ansonsten gilt das Vieraugenprinzip.
3. Zu Kreditgeschäften bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Ausgenommen sind
Kontoüberziehungen bis zu 10.000,00 €.
4. Planmäßige Ausgaben über EUR 3.000,00 benötigen die Genehmigung zweier Zeichnungsberechtigter.
Außerplanmäßige Ausgaben kann der Vorstand bis zu EUR 10.000,00 nach eigenem Ermessen vornehmen.
5. Der Kassenwart ist berechtigt, den normalen Zahlungsverkehr in alleiniger Verantwortung vorzunehmen. Er
benötigt hierfür keine Gegenzeichnung eines weiteren Vorstandmitglieds. Rechnungen werden vor Bezahlung
vom 1. Vorsitzenden oder dem zuständigen Vorstandmitglied abgezeichnet.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenbereiche und Befugnisse der
Vorstandsmitglieder festzulegen sind.
2. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des vorsitzenden Vorstandes.
3. Der Vorstand ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern, darunter der 1.
Vorsitzende oder mindestens einer seiner beiden Stellvertreter.
4. Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der Vorsitzende ein. Von den Sitzungen werden Ergebnisprotokolle
angefertigt und an die Vorstände verteilt.

§ 15 Mitgliederversammlung
1. Die jährliche Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten des neuen Geschäftsjahres statt.
2. Sie wird vom 1. Vorsitzenden durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung
und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen, einberufen. Die Einladung kann auch mittels E-Mail erfolgen.
3. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Postanschrift
oder E-Mail Adresse gerichtet ist.
4. In der Tagesordnung müssen folgende Punkte zwingend vorgesehen werden:
• Geschäftsbericht des Vorstandes
• Bericht der Kassenprüfer
• Entlastung des Vorstandes
• Neuwahl des Vorstandes (alle zwei Jahre)
• Wahl der Kassenprüfer
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
• Behandlung der Mitgliedsanträge.
Weitere Punkte können in die Tagesordnung aufgenommen werden.
5. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge auf die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen.
Die Anträge müssen dem Vorsitzenden mit schriftlicher Begründung mindestens zwei Wochen vor der
Versammlung vorliegen.
6. Durch einen Beschluss einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die
Tagesordnung erweitert, ergänzt oder geändert werden. Die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung dürfen
keine Vorstandsänderungen, Satzungsänderungen oder Anträge auf Auflösung des Vereins enthalten.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In allen
Mitglieder-Versammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Übertragung von
Stimmen ist nicht zulässig.
8. Passive Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nur passiv stimmberechtigt, sofern sie voll geschäftsfähig
sind
9. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens fünf der anwesenden
Mitglieder ist schriftlich oder geheim abzustimmen.
10. Zu Beschlüssen über eine Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Diese Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn die Änderungen der betroffenen
Bestimmungen in der Tagesordnung angekündigt und den Mitgliedern im vorgeschlagenen Wortlaut vier Wochen
vor der Versammlung in schriftlich Form vorlagen.
11. Über den wesentliche Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die vom Versammlungsleiter, Protokollführer und zwei anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Jedes
Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
12. In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die
Einladungsfrist beträgt 14 Tage.

§ 16 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht
Mitglieder des Gesamtvorstandes sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu
überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu
erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der
Vorgänge.

§ 17 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in der Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins
personenbezogene Daten. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
• Speicherung
• Bearbeitung
• Verarbeitung
• Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine
anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten
Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten bzw. Löschung seiner Daten.
4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter
der Veröffentlichung von Bildern, Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 18 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einzuberufenden außerordentlichen
Mitgliederversammlung, mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen, beschlossen werden.
2. In der Einladung sind die Gründe für die Auflösung des Vereins anzugeben. Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder.
3. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14
Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
4. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim mit „ja oder nein“ erfolgen.
5. Die Durchführung der Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Sulzbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu
verwenden hat.